DGB
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Die Handwerkskammer ist die Selbstverwaltungseinrichtung aller Handwerksbetriebe im Kammerbezirk. In den derzeit 53 Handwerkskammern sind rund 967.000 Betriebe mit mehr als 4,8 Millionen Beschäftigten und ca. 480.000 Lehrlingen vertreten. Der Jahresumsatz im Handwerk liegt bei rund 511 Milliarden Euro. Ca. zwölf Prozent aller Erwerbstätigen und 30 Prozent aller Auszubildenden in Deutschland sind im Handwerk beschäftigt.
Eine Besonderheit bei den Handwerkskammern ist die Arbeitnehmerbeteiligung in allen Gremien der Kammer, die Handwerkskammer vertritt also auch die Interessen der angestellten Meister, Gesellen und Lehrlinge in den Betrieben. Dies bedeutet dass nicht nur die Betriebsinhaber Mitglied der Handwerkskammer sind, sondern auch alle Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung. Durch die Mitgliedschaft der ArbeitnehmerInnen ergibt sich auch die Mitarbeit und Mitbestimmung in allen Arbeitsbereichen der Handwerkskammer. Die Handwerkskammer ist ebenso wie alle anderen Berufskammern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird von der obersten Landesbehörde, dem Landeswirtschaftsministerium, beaufsichtigt.
Im Rahmen der Selbstverwaltung der Wirtschaftsbereiche hat der Staat den Handwerkskammern eine Reihe hoheitlicher Aufgaben übertragen.
Die Selbstverwaltung im handwerk nutzt den Praxisbezug und die Kompetenz der ehrenamtlich tätigen Vertreter sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber.
Durch Beschlüsse in Vollversammlung, Vorstand und den Ausschüssen der Handwerkskammer werden die Richtlinien der Kammer z.B. zur Berufsbildung, Weiterbildung und Gewerbeförderung unmittelbar von den betroffenen Arbeitnehmern und Betriebsinhabern getroffen.
Aus der Praxis für die Praxis - Arbeitnehmer aktiv im Handwerk
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Die Aufgabenteilung der Gremien in der handwerklichen Selbstverwaltung ist durch die Regelungen der Handwerksordnung, des Berufsbildungsgesetzes und der Satzung der Handwerkskammer vorgegeben.
Wichtigstes Organ und gleichzeitig Parlament der Handwerkskammer ist die Vollversammlung Die Vollversammlung hat die Richtlinienkompetenz in der Selbstverwaltung. Diese wird z.B. durch die der Vollversammlung vorbehaltene Verabschiedung der Satzung, Verabschiedung des Stellen- und Haushaltsplanes oder der Wahl des Vorstandes und Hauptgeschäftsführers besonders deutlich. Der Aufgabenkatalog der Vollversammlung ist in der Handwerksordnung festgelegt.
Der Vorstand bereitet die Vollversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder müssen Arbeitnehmer sein. Dem Vorstand gehören neben dem Präsidenten und weiteren Vorstandsmitgliedern zwei Vizepräsidenten an. Einer der Vizepräsidenten ist Arbeitnehmervertreter.
Die Handwerkskammer (Vollversammlung) errichtet Ausschüsse. Die Zuständigkeiten der einzelnen Ausschüsse ergeben sich aus Handwerksordnung, Berufsbildungsgesetz und Satzung der Handwerkskammer. Die Mitglieder der Ausschüsse worden in der Vollversammlung gewählt. Alle Mitglieder haben Stellvertreter.
Ausschüsse sind Organe der Handwerkskammer. Sie können dauernde oder vorübergehende Aufgaben wahrnehmen und unterstützen damit die Aufgaben und die Arbeit von Vollversammlung und Vorstand. Die Amtsdauer dieser Ehrenamtstätigkeit beträgt, wie in der Vollversammlung, fünf Jahre.
Ausschüsse beraten die in ihrem Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vor.
Wichtige Ausschüsse in einer Handwerkskammer sind unter anderem:
Ausnahmen: Abweichende Regelungen gelten für Berufsbildungsausschüsse sowie für alle Prüfungsausschüsse, Gesellen-, Weiterbildungs- und Meisterprüfungsausschüsse
Die Zusammensetzung der Gremien und Ausschüsse der Handwerkskammer ergibt sich aus den Vorschriften der Handwerksordnung. Die Beteiligung der Arbeitnehmer reicht von einem Drittel der Sitze in Vollversammlung und Vorstand bis hin zu paritätischer Zusammensetzung der Gremien im Berufsbildungsausschuss und den Gesellenprüfungsausschüssen.
Die Handwerkskammer hat als Vertretung der Handwerksbetriebe und deren Auszubildenden und Beschäftigten die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Interessenausgleich der einzelnen Handwerke zu sorgen.
Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Auftrag des Staates. Hierzu gehören Beispielsweise die Organisation der Berufsvorbereitung und der Berufsausbildung im Bezirk der Handwerkskammer sowie die Gestaltung und Durchführung des Prüfungswesens. Weiterhin halten die Handwerkskammern ein vielfältiges Service.- Beratungs.- und Bildungsangebot für Existenzgründer, Unternehmer, Mitarbeiter der Betriebe und Auszubildende bereit.
Die Handwerkskammern nehmen folgende hoheitlichen Aufgaben wahr:
Durch ihre Mitgliedschaft in der Vollversammlung, dem Vorstand und in allen Ausschüssen der Handwerkskammer können die ArbeitnehmervertreterInnen bei allen Arbeitsfeldern auf die Ausrichtung der Politik der Handwerkskammer maßgeblichen Einfluss nehmen. Arbeitsschwerpunkte sind unter anderem die Berufsausbildung und ihre Überwachung, das Prüfungswesen sowie Gewerbeförderungsmassnahmen der Kammer.
Die Handwerksordnung regelt die Freistellung von ArbeitnehmerInnen für die Mitarbeit in den Gremien der Handwerkskammer. Die ArbeitnehmerInnen sind, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen.
Gemäß der Regelungen der Handwerksordnung kann sich der Arbeitgeber, durch die Freistellung entstehenden Kosten, auf Antrag von der Handwerkskammer erstatten lassen.
Wählbar zum Vertreter der Arbeitnehmer in der Vollversammlung sind die Gesellinnen, Gesellen und ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung, sofern sie am Tag der Wahl volljährig sind und in einem Handwerksbetrieb oder einem handwerksähnlichen Betrieb im Bezirk der Handwerkskammer beschäftigt sind.
Kurzzeitig bestehende Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.
In den 53 Handwerkskammern sind bundesweit über 2000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als ordentliche Mitglieder oder Stellvertreter in den Vollversammlungen aktiv. Die Wahl der Vollversammlung erfolgt alle fünf Jahre. Informationen über Termine zu den nächsten Handwerkskammerwahlen können bei den DGB Regionen an Sitz der Handwerkskammern, bei den Handwerkssekretären der Handwerksgewerkschaften oder beim Handwerkssekretariat des DGB Bundesvorstandes erfragt werden. Zuständig für die Aufstellung der Wahllisten ist der DGB am Sitz der Handwerkskammer. Diese Listen werden in enger Abstimmung mit den örtlichen Handwerksgewerkschaften erstellt.
Außerhalb der Wahltermine besteht vielerorts die Möglichkeit die spannende und vielfältige Arbeit in der Selbstverwaltung des Handwerks, durch Mitarbeit in den Handwerksarbeitskreisen des DGB oder der Einzelgewerkschaften kennen zu lernen.
Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Die Wahlen zur Vollversammlung werden im Briefwahlverfahren durchgeführt
Berechtigt zur Wahl der Vollversammlungsmitglieder der Arbeitnehmer sind die Gesellinnen, Gesellen und ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung, sofern sie am Tag der Wahl volljährig sind und in einem Handwerksbetrieb oder einem handwerksähnlichen Betrieb beschäftigt sind.
Die in der Handwerkskammer vertretenen Berufe sind in der Anlage A (Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können) und Anlage B (Verzeichnis der Gewerbe, die zulassungsfrei oder handwerksähnlich betrieben werden können) zur Handwerksordnung festgelegt. Zur Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung können die Handwerkskammern in ihrer Satzung gemäß den Regelungen der Handwerksordnung Gruppen bilden.
Verzeichnis der zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerke mit den jeweils zuständigen DGB-Gewerkschaften.
Die Verwaltung der Handwerkskammer unterteilt sich in Abteilungen: Handwerksrolle, Lehrlingsrolle, Berufsbildung, Ausbildungsberatung, Gewerbeförderung, Meisterprüfung, Sachverständigenwesen, Akademie des Handwerks, Innere Verwaltung, usw. Die Erledigung der laufenden Geschäfte obliegt dem Hauptgeschäftsführer, dieser wird gegebenenfalls von weiteren Geschäftsführern unterstützt.
Zur Unterstützung der Arbeit der ArbeitnehmervertreterInnen in der Selbstverwaltung des Handwerks bestehen im Bezirk der Handwerkskammer, auf Ebene der DGB Bezirke und auf Bundesebene Arbeitskreise Handwerk. Hier werden sowohl die jeweils aktuellen Themenschwerpunkte beraten, als auch Qualifizierung für ehrenamtlich tätige Kolleginnen und Kollegen angeboten.
In vielen Regionen bieten die jeweilig zuständigen Handwerksgewerkschaften ebenfalls die Mitarbeit in solchen Arbeitskreisen an.
Informationen gibt es bei der DGB Region am Sitz der Handwerkskammer, beim DGB Bezirk oder beim Handwerkssekretariat des DGB Bundesvorstandes.
Alle Gremien der Handwerkskammern sind ehrenamtlich besetzt. Umfangreiche und spannende Möglichkeiten sich einzubringen bietet z.B. die Mitarbeit in einem der vielen unterschiedlichen Prüfungsausschüsse der Handwerkskammer.
Neben den Handwerkskammern besteht oft auch die Möglichkeit auf der Ebene der Innungen im Gesellenausschuss der Innung oder in Prüfungsausschüssen der Innung mitzuarbeiten.