2018 bis 2019 finden in vielen Kammerbezirken Wahlen zur Vollversammlung statt.
Leider versuchen Arbeitgeber trotz Innungsmitgliedschaft immer wieder aus der Tarifbindung auszusteigen. Das untergräbt das handwerkliche Tarifgefüge und führt zu einem ruinösen Dumpingwettbewerb. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Jahr bereits den OT-Mitgliedschaften eine klare Absage erteilte, stärkt nun das Arbeitsgericht in Kleve erneut die Tarifbindung im Handwerk.
Bereits 2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht den Mitgliedschaften ohne Tarif eine Absage erteilt – sogenannten OT-Mitgliedschaften. Trotz der klaren Rechtslage schreitet die Erosion des handwerklichen Tarifgefüges weiter fort. Innungen ermöglichen den Ausstieg aus der Tarifbindung – sei es über alternative OT-Instrumente oder für einzelne Mitglieder.
Ein Versuch dieser punktuellen Tarifflucht ist die sogenannte Gastmitgliedschaft eines Handwerksbetriebs in der für ihn zuständigen Innung. Auf diese Weise versucht man, die Tarifgebundenheit zu umgehen.
Gastmitgliedschaft ist Tarifflucht
Im aktuellen Fall hat das Arbeitsgericht am Beispiel der Firma Kässbohrer diese Vorgehensweise gestoppt. Konkret ging es um die Geltendmachung des tariflichen Urlaubsanspruchs von 30 Tagen im Jahr, der durch Kolleginnen und Kollegen der Firma Kässbohrer eingefordert, aber durch den Arbeitgeber abgelehnt wurde. Kässbohrer stellt LKW-Aufleger und Anhänger her und ist dem Schlosserhandwerk zugehörig. Die IG Metall argumentierte, dass eine Gastmitgliedschaft in der öffentlich-rechtlichen Innung entsprechend der Handwerksordnung nur für Betriebe in Frage käme, die dem Handwerk „nahe stehen“. Betriebe aber, die dem Handwerk angehören, für das die Innung errichtet wurde, müssten dieser auch als Vollmitglied angehören – und nicht nur als Gast.
Diese Rechtsauffassung wurde vom Arbeitsgericht in Kleve vollumfänglich bestätigt. Das Gericht folgte der Darlegung der DGB Rechtsschutz GmbH, die die Vertretung der Kolleginnen und Kollegen bei Kässbohrer übernommen hatte.
Klares Signal an Arbeitgeber und Beschäftigte
Mit diesem Urteil des Arbeitsgerichts in Kleve ist die Tarifflucht über sogenannte Gastmitgliedschaften nicht mehr möglich. Wir werten das Urteil als richtiges und wichtiges Signal für die Sozialpartnerschaft und Tarifbindung im Handwerk.
Nicht zuletzt zeigt das Arbeitsgerichtsurteil, welche Vorteile die Gewerkschaftsmitgliedschaft im Handwerk bringt. Diese gilt es zu nutzen und über eine Stärkung der Mitgliederbasis auszubauen. Gute Arbeitsbedingungen und Tarifbindung sind keine Selbstläufer. Sie werden erst durch starke Gewerkschaften mit aktiven Mitgliedern ermöglicht.
Daher: Mitglied werden: https://www.dgb.de/service/mitglied-werden/index.html